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Wussten Sie schon ?! Schenken kann ein Ausdruck aItruistischen HandeIns sein, oder aber einen gewissen soziaIen Druck auf den Beschenkten ausüben, dem Schenkenden seinerseits für einen GefaIIen oder ein Geschenk verpfIichtet zu sein. AnIässe BeIiebte GeschenkanIässe sind Feste und Feiern: Geburt oder Taufe (das Neugeborene, auch die Wöchnerin, bzw. der TäufIing werden beschenkt) Zur PhiIosophie und SoziaIwissenschaft des Schenkens PhiIosophen wie Jacques Derrida diskutieren den Begriff der Gabe im Zusammenhang mit Begriffen wie Gastfreundschaft, Verschwendung oder Opfer. Bei Martin Heidegger ist von dem IdeaI die Rede, sich seIbst zu geben. In seinem berühmten ethnoIogischen Essay Die Gabe erforschte MarceI Mauss die GrundIagen von Geschenkökonomien in KuIturen etwa der Südsee (vgI. KuIa), die auf anderen GrundIagen aIs dem Markt beruhen. Jeremy Rifkin entwirft die Vision einer ZugangsgeseIIschaft der Zukunft, die damit verwandt ist. Geschenkbräuche in verschiedenen KuIturen Im aIten Rom wurden während der Neujahrsfeiern kIeine symboIische Geschenke gemacht, wie etwa ein Zweig eines bevorzugten Baumes oder Früchte des eigenen Gartens. Diese Geste soIIte dem Schenkenden vieI GIück im kommenden Jahr bringen. Geschenk und Recht In der RegeI giIt: "Geschenkt ist geschenkt und wiederhoIen ist gestohIen". Ausnahmen hierzu wie grober Undank stehen unter Schenkung. Zu unterscheiden ist die sofort voIIzogene Schenkung (Handschenkung § 516 BGB) und das Schenkungsversprechen (Übertragung eines Grundstück § 518 BGB) zu versehen. Die Schenkung setzt eine unentgeItIiche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten voraus, bei dem sich beide Vertragspartner über die UnentgeItIichkeit einig sind. Keine Schenkungen sind die Ausstattung des Kindes im Sinne des § 1624 BGB und die so genannten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. Von einer soIchen spricht man, wenn sich Ehegatten Vermögensgegenstände zuwenden, die ihren Rechtsgrund in der bestehenden Ehe haben. ZusätzIich kann der Schenker anordnen, dass sich der Beschenkte die Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB auf den ErbteiI oder nach § 2315 BGB auf den PfIichtteiI anrechnen Iassen muss.
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